OLG München: Niedrigster Preis als einziges Kriterium zulässig

Kommunalpolitik:
OLG München: Niedrigster Preis als einzige Kriterium zulässig

Das OLG München hat mit Beschluss vom 20. Mai 2010 (Verg 4/10) zur Benennung von Zuschlagskriterien Stellung genommen. Dem Beschluss zufolge ist es nicht zu beanstanden, wenn ein öffentlicher Auftraggeber (auch Sektorenauftraggeber) bei der Ausschreibung von Dienstleistungen als einziges Zuschlagskriterium den niedrigsten Preis festsetzt.

Im zugrunde liegenden Sachverhalt betrieb die Antragsgegnerin in ihrem Stadtgebiet einen Anruf-Sammel-Taxi-Verkehr (AST). Dieser ermöglicht es, von Busstellen, die mit einem AST-Hinweis versehen sind, Fahrten zu Zielen im Stadtgebiet zu ordern. Da die Antragsgegnerin den AST-Verkehr nicht selbst durchführen wollte, bediente sie sich bereits in der Vergangenheit eines Nachunternehmers, der auch die Dispositionszentrale für den AST-Verkehr betrieb. Die Antragsgegnerin beabsichtigt nunmehr die Vergabe von Subunternehmerfahrleistungen. Einziges Zuschlagskriterium war der niedrigste Preis. Die Antragstellerin hatte sich vorliegend um den Auftrag beworben. Während des Verfahrens rügte sie u. a., dass die Heranziehung des niedrigsten Preises als einziges Zuschlagskriterium unzulässig sei. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

Das OLG München ist der Entscheidung der Vergabekammer gefolgt und hat klargestellt, dass das von der Antragsgegnerin vorgesehene alleinige Zuschlagskriterium des niedrigsten Preises aus vergaberechtlichen Gesichtpunkten nicht zu beanstanden sei. Sowohl die §§ 97 Abs. 5, 98 Nr. 4 GWB als auch § 11 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A SKR stünden dieser Wertung nicht entgegen. Nach diesen Vorschriften ist der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot zu erteilen, wobei der Preis nur einer unter mehreren Gesichtpunkten ist. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass das EU-Vergaberecht (Art. 55 Abs. 1b RL 2004/17/EG) ausdrücklich vorsieht, ausschließlich den niedrigsten Preis als Zuschlagskriterium festzusetzen.

Dem nationalen Gesetzgeber bleibe es somit zwar unbenommen, gegenüber einer Richtlinie strengere Vorschriften zu erlassen. Im Verhältnis der möglichen Zuschlagskriterien „Preis“ sowie „wirtschaftlichstes Angebot“ liege aber kein Verhältnis größerer oder geringerer Strenge vor, sondern eine neutrale Alternativität. Infolge der nicht vollständigen Umsetzung des EU-Vergaberechts in das nationale Recht gelte Art. 55 Abs. 1b RL 2004/17/EG deshalb unmittelbar. Der Preis als einziges Zuschlagskriterium ist vergaberechtlich daher unbedenklich.

(Bernd Düsterdiek, 16.06.2010)