ÚNTERLASSENE HILFELEISTUNG – Aus „Land&Leute-Lahn-Dill-Revue /1998

ja, damals war FEMINISSIMA noch nicht online…1998..und hieß auch anders: LAND & LEUTE – Lahn-Dill-Revue..
Aus FEMINISSIMA frührer PRINT-Zeitschrift,
der bundesweit ersten und bislang wohl einzigen Hochglanz-RegionalZeitschrift:
LAND & LEUTE – Lahn-Dill-Revue –

regional-überregional-international.

Der Text von HEFT 2 /Frühjahr 1998

Report Regional

10 Land & Leute

Report Regional

Leiden wir nicht immer ein wenig mit?

Wenn wir die Todesanzeigen in der Tageszeitung

lesen?

Auch wenn es Fremde sind?

Der namenlose Schmerz. Das Plötzliche.

Das Unerwartete. Der oder die nach kurzer

oder langer schwerer Krankheit

Dahingeschiedene. Die jähe Leere, Verzweiflung.

Die Sinnlosigkeit des eigenen

Seins. Ein Mensch, ein vertrauter, ein geliebter,

der von einer Sekunde auf die andere

nicht mehr lacht, liebt, redet, nie

mehr anwesend: der fern ist, für immer.

Da ist noch sein Duft in seinem Zimmer.

Was sagte er zuletzt?

Wenn ein Mensch stirbt, gleich wie alt,

welcher Herkunft, ist es als breite sich

Dunkelheit über das Leben der Verbliebenen

aus. Ein Drama.

Trauer, die sich in den wahnwitzigsten

Reaktionen äußert.

Der Tod, er tritt auf, so viefältig wie das Leben.

Am verzeihlichsten scheint sein Kommen,

wenn er Hochbetagte trifft.

Dann liest man vom „Heimgehen“ vom

„friedlichen Ruhen“, nach einem

„erfüllten Leben“. Man nimmt teil an der

Dankbarkeit der Hinterbliebenen, für das

lange Leben des oder der Verstorbenen;

seiner oder ihrer Aufopferung für die Familie.

Und trotzdem: es tut weh, sich mit

dem endgültigen Abschied abzufinden.

Der Tod, er hat seine Rituale. Man trägt

Schwarz. Als sichtbares Zeichen des

Verlusts, den man erlitten hat. Die Umgebung

ist milde, verständnisvoller als gewöhnlich.

Die Beerdigung. Die Trauerfeier.

Der oder die Tote wird noch einmal

geehrt. Ein vielfältiger letzter Gruß

wird ihm oder ihr zuteil. Der Tod, er führt

zuweilen auch wieder zusammen, was

vorher vielleicht zerstritten war. Der Tod,

ja, er hat seine eigenen Gesetze. Die

des Schmerzes. Und die der Tradition.

Dies alles, das Verständnisvolle, das

Behutsame, das Psychoanalytische,

die Würde, die Stille, die Vornehmheit,

die Ehrerbietung: damit ist es schlagartig

vorbei, wenn ein Mensch das Pech

hat, in einen Tod, seinen eigenen, verwickelt

zu werden, der sich außerhalb

der etablierten Norm ereignet, vollzieht.

Jener junge Mann aus Leun. Anfang

Zwanzig. So vielversprechend in seinem

Sportverein. Beruflich in der Laufbahn.

Sein Herz verschenkt. An seine

Verlobte. Die Heirat absehbar. Der Augapfel

seiner Eltern.

Der einzige Sohn. Das einzige Kind.

Vorfreude auf die Enkel.

Anfang Juni 1996. Kirmes in

Ehringshausen-Dillheim. Wie immer

trifft einen aus der Clique das Los: okay,

Du mußt „trockenbleiben“. Darfst in diesem

Jahr nur Mineralwasser trinken,

denn du bist der Fahrer.

Das ist Tradition. Das ist üblich. Holger

ist in diesem Jahr nicht der Fahrer. Die

Stimmung ist gut, die Stimmung ist high.

Es ist eine Sommernacht, lau und alles

stimmt. Die Bruchstücke von Sekunden,

die über den weiteren Lebensweg

oder den Tod

entscheiden…wer kennt sie vorher?

Niemand.

Mit zunehmendem Alkohol stellt sich

ja nicht immer nur Streit ein. Sondern

das Gegenteil: wachsende Verbrüderung.

Und das wie kindliche

Sehnen, ach, nie wieder Alltag! Die

Nacht ist so schön, diese Nacht! sie

soll ewig dauern! Soll nie zu Ende

gehen. Jeder hat solche Nächte erlebt.

So läßt sich Holger breitschlagen,

von einem Freund oder Halbfreund,

man weiß es nachher nicht mehr so

genau, einem emotionalen Freund,

Spätaussiedler, im Volksmund hier

auch „die Deutsch-Russen“ genannt,

noch „mitzugehen“. Dorthin,

wo er wohnt, mit anderen seiner Herkunft

wohnt, um noch irgendwie, wie

auch immer, weiterzufeiern. Holger

widersteht dem Drängen seiner

Freunde, seiner Clique, nun im Wagen

mit „heimzufahren“, zurück

nach Leun. Nein, er will seinen „russischen

Freund“ begleiten.

Was dann geschieht, die wirkliche

Wahrheit, um diesen Pleonasmus zu

benutzen, und falls es denn wirklich

eine gibt, wird wohl nie das Licht des

Tages erblicken. Wer wann was, wieviel

und warum vertuscht hat, ob es

„echte“ Zeugen gab, sicherlich, aber

die sehen vielleicht nur „ihre“ Wahrheit,

es gibt nur Rekonstruktionen.

Fakt ist, gegenüber des Hauses für

die Spätaussiedler wohnen türkische

Familien. Oder eine Familie.

Oder wie auch immer. Die Stimmung

ist nicht gut. Die Türken fühlen sich

von dem Lärm und den Festen der

„Russen“ oft belästigt. Umgekehrt

gibt es ebenfalls Beschwerden. Offenbar

mußte beim Kontrast dieser

Mentalitäten in der Vergangenheit

schon mehrfach die Polizei eingreifen.

Oder wurde wegen beidseitiger

„Ruhestörung“ gerufen.

Wie auch immer. Holger, der keine

Aussagen mehr machen kann, der

UNTERLASSENE

HILFELEISTUNG:

Gelten für Ärzte und

Polizisten andere Gesetze?

von Roswitha Schäfer-Neubauer

11 Land & Leute

Report Regional

ins Freie trat, vielleicht wurde im

Haus der „Russen“ noch gefeiert,

gelacht, getrunken, gestritten, wir

wissen es nicht, waren nicht dabei,

alles Gemunkel: Holger betritt die

Straße, die im Juni um diese Uhrzeit

den Schimmer des Tages trägt, des

aufkeimenden Tageslichts, vielleicht

will er irgendwo ein Taxi rufen, doch

lieber nach Hause fahren, vielleicht

ist ihm jetzt, um diese Uhrzeit, auch

alles zu laut, oder er fühlt sich nicht

gut, weil er doch getrunken hat, in

dieser langen Kirmesnacht und

dann noch bei dem russischen

Freund. Er ist müde. Er will nach

Hause. Die Nacht ist zu Ende.

Holger konnte nicht ahnen, daß es

die letzte Nacht seines Lebens war.

Schicksal? Zur falschen Zeit, am falschen

Ort? Jäh involviert in einen

Konflikt, der nicht ihn betrifft. Offenbar

stürzen sich zwei junge Türken auf ihn,

schlagen ihn nieder. Oder nur einer.

Oder mehrere.

Vielleicht halten sie ihn für einen der

verhaßten Russen, man weiß es nicht.

Vielleicht ist da auch ein Haß auf Deutsche,

man weiß das ebenfalls nicht.

Ehringshausen, eine der dunkelsten

NPD-Ecken im Dillkreis.

Niemand weiß, was genau vielleicht jener

türkischen Familie bereits an Gehässigkeiten

und Ausländerhaß

entgegengeschlagen ist. Ob es Holger

„traf“, weil er Deutscher war, oder weil

man glaubte, er sei einer der „Russen“,

mit denen ständige Fehde angesagt

war. Man weiß es nicht.

Wer eigentlich die Polizei und die

Rettungssanitäter rief, auch das, in dem

Wust von Papieren, Unterlagen, nicht

wirklich rekonstruierbar.

Die Polizei und die Rettungssanitäter

wüßten es, aber sie unterliegen der üblichen

Schweigepflicht. Es ist ja auch

alles heikel. Ein deutsch-russisch-türkisches

Debakel. Denn Holger, der sich,

obwohl selbst Sportler und körperlich

topfit, aufgrund seines Alkoholkonsums

kaum wehren konnte, er scheint

schwerverletzt. Jedenfalls erkennen

dies, soviel scheint verbürgt, Polizei nd

Rettungssanitäter unisono.

Mit Blaulicht wird Holger, es ist um die

fünf Uhr morgens, nach Ehringshausen

ins Krankenhaus gebracht. Typische

Wochenendsituation:

ein einziger Arzt, ein Assistenzarzt, der

für das gesamte Krankenhaus verantwortlich

ist.

Damit stehen die Verwaltung, die Führung,

steht der Chefarzt am Pranger.

Bequemes Leben für die Etablierten.

Die jungen, eher unerfahrenen Ärzte

haben Rund-Um-die-Uhr-Dienste zu

leisten.

Nicht ungewöhnlich, sondern die

Norm. Nicht nur in ländlichen Krankenhäusern.

Der Assistenzarzt, von den Rettungssanitätern

alarmiert, tut zunächst das

Richtige: Holger soll in die Notfall-Aufnahme

gebracht werden.

Der dort diensthabende Arzt fällt in der

Dämmerung des frühen Morgens und

auf die Schnelle die falsche Diagnose:

Holger leide an einer Alkohol-Intoxikation,

also Alkoholvergiftung, er müsse

zurück auf Station.

Die Sanitäter hatten ihrerseits betont,

vermutlich habe Holger eine Schädel-

Hirn-Verletzung. Diese Anmerkung, sie

stieß morgens um Fünf und bei dem

Atem von Markus, der Alkoholgenuß

verriet, bei Notfall-Arzt als auch Stations-

Assistenzarzt: auf taube Ohren.

Zurück mit Holger also auf Station. Fünf

Uhr morgens. In Ehringshausen. Wochenende.

Damit Marginalbesetzung.

Auch das üblich. Und nicht nur in ländlichen

Provinzkrankenhäusern. Vielleicht

war es nicht der junge Arzt, der

die für Holger tödliche Fehl-Entscheidung

traf. Vielleicht war er es doch, vielleicht

waren es auch Einflüsterungen:

„Ach, das kennen wir, hier in der Provinz,

die saufen wie verrückt bei so einer

Kirmes, der soll erst mal seinen

Rausch ausschlafen, dann sehen wir

weiter!“

Holger, der nicht bei Bewußtsein war,

was auf seinen Alkoholpegel zurückgeführt

wurde: er wurde nicht untersucht.

Keine Vitalreflex-Kontrolle, kein Röntgen

seines Schädels, keine Aufnahme

seiner Personalien: nichts. Stattdessen

wurde er, so wie er war, in seinen

Jeans, in seinen Klamotten, auf einer

Art Bahre, verdreckt, mit Blutspuren,

und ohne Bewußtsein, in einen Laborraum

geschoben, und dort sich selbst

überlassen.

Es war rund sechs Stunden später.

Sonntagmorgen. Als ein Oberarzt der

nächsten Schicht, ohne von der Nachtschicht

über die Anwesenheit von Holger

im Laborraum informiert worden zu

12 Land & Leute

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sein, zufällig an diesem Raum vorbeiging

und Stöhnen hörte.

Dort fand er Holger. Ungereinigt, in seinen

Exkrementen liegend, jenseits des

Stöhnens kaum bei Bewußtsein.

Da Holger nicht offiziell „aufgenommen“

worden war, war nicht beweisbar,

daß er sich im Krankenhaus befand

und wer er eigentlich war. Zufall, daß

der Arzt wußte, daß es Holger war: er

kannte dessen Vater, der, nun im Ruhestand,

Rettungssanitäter in der chirurgischen

Unfall-Ambulanz der Uniklinik

Gießen gewesen war.

Unverzüglich rief er den Vater an, Dein

Sohn liegt hier. Der schrie: „Bringt ihn

sofort nach Gießen, in die Neurochirurgie!“

Aber es geschah nichts, bis der Vater

von Leun herbeigerast kam.

Und erschüttert feststellen mußte, daß

sein Sohn, sein einziges Kind, im

Laborraum abgelegt worden war, als

sei er kein Mensch, sondern irgendein

beliebiges Objekt, das man weglegt

und vergißt.

Sechs bis sieben Stunden „zu spät“,

gelangt Holger endlich in die Neurochirurgie

der Universitätsklinik Gießen.

Sein Schädelbruch, seine Hirnblutungen,

sie sind inzwischen zu weit

fortgeschritten, als daß Holger noch gerettet

werden könnte. Im Juni 1996.

Aus der Neurochirurgie Gießen verlautete

damals, Holger sei auf jeden Fall

zu retten gewesen, bei sofortiger Einlieferung

nach der „Schlägerei“. Wegen

des allerdings schwebenden Verfahrens,

der Anzeige der Familie gegen

das Ehringshausener Krankenhaus,

bzw. zwei Ärzte, dürfe man keine offizielle

Stellung beziehen.

Als nun, kurz vor Redaktionsschluß dieser

Ausgabe, L&L den Chef der Neurochirurgie

der Universitätsklinik Gießen,

Professor Dr. Böker, um ein Statement

zu „Holger“ bat, gab dieser die Antwort,

es werde keine Aussage gemacht.

Ein von der Verfasserin dieses Artikels

damals telefonisch angesprochener

Arzt im Ehringshausener Krankenhaus,

dessen Träger die Evangelische

Frauenhilfe, Bonn ist, Leiter: ein Pastor,

reagierte so:

„Sie wollen doch nicht hier ganze Familien,

Existenzen zerstören, indem Sie

dies an die große Glocke hängen? Das

kann doch überall passieren! Das war

doch keine Absicht! Das hat doch keiner

gewollt!“

„Und das Leben des jungen Mannes?

Sein Tod? Seine Familie? Seine Verlobte?

Seine Lebenspläne? Konnte

Holger dafür, daß zwei Ärzte eine

schnelle, falsche Diagnose stellten?

Ohne Untersuchung? „

Daraufhin wurde von der Gegenseite

der Hörer aufgelegt. Der Chef der

Evangelischen Frauenhilfe in Bonn war

niemals zu sprechen.

Die Ärzte – sie sind straffrei geblieben.

Das Ermittlungsverfahren wegen Unterlassener

Hilfeleistung und wegen Fahrlässiger

Tötung wurde von der Staatsanwaltschaft

Limburg, Zweigstelle

Wetzlar, eingestellt.

Auszüge aus der Begründung:

….“Die Einweisungsdiagnose von Dr. ….

lautete auf Alkoholintoxikation und war

somit, da unvollständig, falsch.

Auch die Behandlung des Patienten im

Krankenhaus in Ehringshausen war

kunstfehlerhaft. Das Gesetz bestraft jedoch

nicht den Kunstfehler selbst, sondern

ein kunstfehlerhaftes Verhalten,

das objektiv hätte verhindert werden

können, wenn nach den anerkannten

Regeln der ärztlichen Kunst gehandelt

worden wäre und dadurch eine körperliche

Beeinträchtigung vermieden worden

wäre oder das Leben des Patienten

mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

zu retten gewesen

wäre….“

…“Ausweislich des Gutachtens des Instituts

für Rechtsmedizin der Justus-

Liebig-Universität in Gießen vom 14. 10.

1996 (Holger starb Anfang Juni 1996)

war das Leben des Patienten Holger H.

aber selbst bei sofortiger optimaler medizinischer

Versorgung nicht mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit

zu retten gewesen.“

Nun wird das Gutachten der Rechtsmedizin

zitiert:

….“kann die Größe des epiduralen Hämatoms

von uns nicht mehr beurteilt

werden, da dieses in der Neurochirurgischen

Klinik des Klinikums der JLU

Gießen operativ ausgeräumt worden

war.“

Das Gutachten räumt ferner ein:

„Eine entscheidende Rolle spielen

auch die zeitlichen Verhältnisse zwischen

dem Gefäßriß als Blutungsquelle

und der operativen

Intervention…..Wie bereits im Vorgutachten

ausführlich kommentiert,

kommt dabei der Untersuchung und

der Überwachung des Patienten eine

entscheidende Rolle bei. Für die Qualität

der Untersuchung ist selbstverständlich

neben der klinischen Beobachtung

der Einsatz moderner diagnostischer

Verfahren von Bedeutung…“

Holger wurde indessen nicht untersucht.

Sondern „liegengelassen“. Sich

selbst überlassen.

Das Gutachten zielt nach seinen einleitenden

Sätzen auf die „Wirksamkeit“

einer sogenannten Rechtsfigur ab, die

bei vielen Juristen, insbesondere

13 Land & Leute

Report Regional

Rechtsanwälten, seit langem auf Unbehagen

stößt.

Der Begriff lautet: ÜBERHOLENDE

KAUSALITÄT.

Dies bedeutet, sehr vereinfacht ausgedrückt:

Wenn jemand „sowieso“ gestorben

wäre, weil er so schwer verletzt

war, daß auch sofortige fachmännische

Hilfe nichts mehr genützt hätte, um jemandes

Leben zu retten, dann fällt

auch die Unterlassene Hilfeleistung als

strafbare Handlung juristisch unter den

Tisch! Und das Verfahren wird eingestellt.

Hätte das Gutachten hingegen argumentiert,

daß Holgers Leben bei sofortiger

fachkundiger Behandlung zu retten

gewesen wäre, dann stünden die beiden

Ärzte wegen der ja tatsächlich von

ihnen begangenen und strafbaren „Unterlassenen

Hilfeleistung“ vor Gericht.

So aber gelangen Hochrechnungen,

Zitate aus Wissenschaftlicher Literatur,

letztlich Spitzfindigkeiten, zum entgegengesetzten

Ziel und führen zur Straffreiheit

der Ärzte:

Zitat Gutachten:

„…Es handelt sich dabei um sehr

schwere Hirnverletzungen, die es geraten

erscheinen lassen, das individuelle

Letalitäts (Sterbe)-Risiko von Herrn H.

im oberen Bereich der genannten Zahlen

anzusiedeln…Aber selbst wenn man

dies nicht wollte, sondern die von Müller

(wissenschaftliche Literatur) bezeichnete

Letalitätsrate von 5% in Sonderfällen

heranzieht, hätte Herr H.

OHNE BERÜCKSICHTIGUNG DES BIS

ZUM TODE ZU BEOBACHTENDEN

KRANKHEITSVERLAUFS (es hatte nur

niemand diesen Krankheitsverlauf beobachtet…!)

eine Überlebenschance

von etwa 95 % gehabt.

DIE MIT AN SICHERHEIT GRENZENDE

WAHRSCHEINLICHKEIT LIEGT JEDOCH

BEI 99,73 %.“

Weil also in den Berechnungen des

Gutachtens, das sich überwiegend auf

„Literaturbeweise“ stützt, 4,73 % an Holgers

„mit an Sicherheit grenzender“

Überlebens-Chance fehlen, auf Grund

der Schwere seiner Schädel-Hirn-Verletzungen:

greift die überholende Kausalität

und die die Hilfe schuldig gebliebenen

Ärzte gelten als unschuldig.

Oder anders ausgedrückt: Jede „Überlebens-

Chance“, die unterhalb von

99,73 % liegt, zählt nicht, um Ärzte oder

Polizisten strafrechtlich wegen Unterlassener

Hilfeleistung und/oder Fahrlässiger

Tötung zur Verantwortung zu

ziehen!

Jedenfalls schließt die Staatsanwaltschaft

Limburg, Zweigstelle Wetzlar,

ihre Begründung zur Einstellung des

Ermittlungsverfahrens gegen die beiden

Ärzte mit dem netten Satz:

„DAS ERMITTLUNGSVERFAHREN

WAR DAHER TROTZ EINES NICHT

UNERHEBLICHEN TATVERDACHTS

EINZUSTELLEN.“

Die unverzügliche Beschwerde der

Angehörigen von Holger gegen diesen

Beschluß bei der Staatsanwaltschaft

beim Oberlandesgericht Frankfurt am

Main, der Generalstaatsanwaltschaft

also, wird, mit Datum vom 17. 4. 1997:

v e r w o r f e n.

GRÜNDE:

„Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft

(Limburg) wurde überprüft.

Sie ist IM ERGEBNIS nicht zu beanstanden.

Soweit vorliegend gegen die Beschuldigten

der Anfangsverdacht wegen

fahrlässiger Tötung durch Unterlassen

(Paragraphen 222, 13 StGB) bestand,

haben die Ermittlungen ergeben, daß

ein Nachweis der erforderlichen Kausalität

zwischen dem Verhalten der Beschuldigten

und dem Tod des Sohns

des Beschwerdeführers nicht mit der

zur Anklageerhebung erforderlichen

Sicherheit zu führen ist. „

Und nun tritt wieder die Freisprech-Formel

„Überholende Kausalität“ auf den

Plan:

„…Den Beschuldigten könnte der Tod

ihres Patienten nur dann zugerechnet

werden, wenn feststellbar wäre, daß

durch ihr rechtzeitigeres Handeln der

Verstorbene MIT AN SICHERHEIT

GRENZENDER WAHRSCHEINLICHKEIT

nicht zu dieser Zeit und auf diese

Weise gestorben wäre (vgl. Dreher/

Tröndle, a. a. O. m.w.N.)“.

Und weiter:

„Nach den vorliegenden ärztlichen

Gutachten – an deren Objektivität nicht

zu zweifeln ist – kann diese Aussage so

nicht getroffen werden..“

Aber wenngleich die Staatsanwaltschaft

beim OLG Frankfurt letztlich der

Einstellungsverfügung der benachbarten

Behörde in Wetzlar zustimmt, so

doch auf letztlich anderem Weg, anderer

Argumentation, die auch nicht

glücklicher macht.

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt hebt

zwar einerseits die Bedeutung des

Strafrechtsparagraphen der Unterlassenen

Hilfeleistung (Paragraph

323 c StGB) insofern hervor, indem sie

feststellt:

„ist Paragraph 323 c StGB kein Erfolgsdelikt

und macht die Strafbarkeit des

Beschuldigten eben nicht davon abhängig,

ob ihm ein bestimmter Erfolg

zuzurechnen ist. Hier wird – im Gegensatz

zum Vorwurf bei der fahrlässigen

Tötung durch Unterlassen – jeder unter

Strafe gestellt, der bei einem Unglücksfall

nicht Hilfe leistet, obwohl er hätte

Hilfe leisten müssen und können, unabhängig

davon, welche Auswirkungen

sein Unterlassen hat und welche Erfolgsaussichten

sein Handeln gehabt

hätte..“

Das sind klare und wichtige Worte zum

Straftatbestand Unterlassene Hilfeleistung.

Und schließen sogar die Rechtsfigur

„Überholende Kausalität“ aus.

Doch sind auch diese Erkenntnisse

das Papier nicht wert, auf dem sie gedruckt

sind, denn die nächste Einschränkung

folgt sofort:

14 Land & Leute

Report Regional

„Im Ergebnis aber muß auch eine Strafbarkeit

nach Par. 323 c StGB im vorliegenden

Fall verneint werden. Die Ermittlungen haben

keinen Anhaltspunkt dafür erbracht,

daß die Beschuldigten ERKANNT HATTEN,

in welcher unmittelbaren Gefahr der spätere

Verstorbene sich befand, daß also möglicherweise

ein Unglücksfall i.S. dieser Bestimmung

vorlag. Daran scheitert eine

Strafbarkeit nach Par. 323 c, StGB, denn

diese erfordert VORSATZ, wobei bedingter

genügen würde (vgl. Dreher, Tröndle a.a. O. ,

RNR. 10 zu Paragraph 323 c)“.

Damit nicht genug.

„Wenn auch die im Beschwerdevorbringen

dargelegten Anhaltspunkte dafür, daß die

Beschuldigten bei sorgfältigerem Vorgehen

das Vorliegen eines Unglücksfalles und die

Notwendigkeit sofortigen ärztlichen Handelns

hätten ERKENNEN KÖNNEN ODER

MÜSSEN, gravierend sind, vermag dies

den hier fehlenden zumindest bedingten

Vorsatz nicht zu ersetzen. Hieraus könnte

nur der Vorwurf fahrlässigen Untätigkeitsbleibens

erwachsen.

Das Ermittlungsverfahren wurde daher zu

Recht wegen Fehlens eines hinreichenden

Tatverdachts nach den Paragraphen 222,

13 und 323 c StGB eingestellt.“

Die Unterlassene Hilfe, die Untätigkeit der

Ärzte, alles wird eingeräumt, aber da kein

nachweisbarer „Vorsatz“ erkennbar ist –

Freispruch! Zuvor Freispruch, weil Holgers

Überlebens-Chancen nicht entsprechend

gegeben waren, laut Gutachten. Damit

kann also jedes Unrecht, für den, der dies

begangen hat, zu dessen Gunsten uminterpretiert

werden. Feine Justiz.

Und doch noch immer – irgendwo – an ein

Fünkchen Gerechtigkeit glaubende Eltern,

sie gehen nun in die letzte Instanz. Danach

bliebe nur noch das Bundesverfassungsgericht.

Sie reichen beim Oberlandesgericht Frankfurt

am Main eine KLAGE-ERZWINGUNG

wegen Unterlassener Hilfeleistung ein.

Der Beschluß, der am 24. Juli 1997

beim Anwalt der Eltern eingeht, erlaubt

noch tiefgründigere Einblicke

in deutsche Justiz. Beweist in erschreckendem

Maß, wie Formalismus

über Sachentscheidungen

siegt. Beweist, daß die größte (medizinische)

Schlamperei, Pfusch

und Gleichgültigkeit juristisch letztlich

gedeckt werden, indem sich

ein Gericht vor einer

Sachentscheidung herummogelt.

Denn was in diesem „Ablehnungsbescheid“

als Begründung vorgegeben

wird, trifft den Nerv von jedermann

und man mag nicht glauben,

daß dies tatsächlicher juristischer

Wahrheit entspricht.

„Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung

wird als unzulässig verworfen“

.

Zwar räumt das OlG Frankfurt ein,

daß der Antrag auf eine gerichtliche

Entscheidung zwecks Erhebung

der öffentlichen Klage gegen

die Beschuldigten wegen unterlassener

Hilfeleistung durchaus

„statthaft ist“,

„Ist aber in diesem Fall nicht zulässig,

weil der Antragsteller nicht als

Verletzter im Sinn der Paragraphen

172 Abs. 1 der Strafprozeßordnung,

323 StG angesehen werden kann.

Das Antragsrecht …..steht nur demjenigen

zu, der durch die den Beschuldigten

zur Last gelegte Tat

verletzt sein kann. An diesem Erfordernis

fehlt es hier.

…Das dem Sohn etwa erwachsende

Antragsrecht ist durch seinen

Tod

nicht auf den Antragsteller als Erben

übergegangen. Die Befugnisse,

die Paragraph 172 Abs. 2, S. 1

Strafprozeßordnung dem Verletzten

gewährt, ist ein rein persönliches

Rechtsgut, das mit dem Tod des

Verletzten erlischt .

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung

war hiernach als unzuverlässig

zu verwerfen.“

Mit anderen Worten: der tote Holger allein

hätte das Recht gehabt, gegen die

ihm widerfahrene Unterlassene Hilfeleistung

zu klagen, nicht aber sein Vater,

nicht aber seine Mutter.

Ja. Holgers Vater ist demnach „nicht

antragsberechtigt“ gegen die seinem

Sohn widerfahrene Unterlassene Hilfeleistung

zu klagen!

Justitia, quo vadis?

Den Eltern von Holger ist es kein Trost

mehr, aber in einem fast identisch verlaufenen

Fall wie bei Holger: „Ach, der

ist ja nur blau, der soll erst mal seinen

Rausch ausschlafen“ – in Wirklichkeit

schwere Hirnverletzungen, die den Tod

zur Folge hatten, reagierte eine Wiesbadener

Staatsanwaltschaft völlig anders.

Die Ärztin, allerdings wieder

Wochenendsituation, Marginalbesetzung,

übervolles Provinzkrankenhaus

(Idstein) wurde bestraft,

und vom Dienst suspendiert.

Allerdings – der wesentliche Unterschied:

Hier waren die Gutachter von

der Rechtsmedizin Frankfurt gefragt,

und nicht die von Gießen.

Das Gutachten war eindeutig: bei

rechtzeitiger entsprechender Behandlung

hätte Markus (ebenfalls wie Holger

Anfang 20) gerettet werden können.

Das Urteil erging 1996.

Um noch einmal auf die Rolle der

Rechtsmedizin der Uni Gießen zurückzukommen.

Es war nur einen Monat nach Holgers

Tod, im Juli 1996, da starb in der Ausnüchterungszelle

der Herborner Polizeistation

ein Mnn an „ungeklärter Todesursache“.

15 Land & Leute

Report Regional

Wie die Obduktion ergab, an Schädelinnenblutungen,

einem schweren

Schädel-Hirn-Trauma nach einem

Sturz, vermutlich nach Alkoholgenuß.

Für die beiden Polizeibeamten aber

war es nur „ein Betrunkener“, den sie

nach einem Anruf einer Privatperson

auf einer kleinen Straße, auf dem Rükken

liegend, ohne Bewußtsein vorfanden.

Weil ihnen nicht im Traum die Idee

kam, es handele sich um eine „hilflose

Person“, riefen sie auch keinen Arzt.

Sondern verfrachteten den Mann nicht

gerade zimperlich (Zeugen) in ihren

Streifenwagen und überließen ihn in

der Ausnüchterungszelle so lange sich

selbst, bis er tot war.

Der Anruf, dort läge ein Mann wie leblos

auf der Straße, traf bei der Polizei

gegen 5 Uhr morgens ein. Um 7 Uhr 20

entdeckte ein Beamter der Frühschicht,

daß der Mann nicht mehr atmete.

Logisch beinah, liegt die Versuchung

nahe, zu schreiben, daß die Beamten,

einer davon der Dienst-Gruppenführer

jener Nacht, straffrei blieben.

Keine Rede davon, daß sie gegen jede

auch nur vorhandene Polizeigewahrsamsordnung

verstießen, die

gerade bei Verdacht auf Alkohol eine

medizinische Haftfähigkeitsprüfung

zwingend vorschreibt (Paragraph 15

Polizeigewahrsamsordnung).

Daß sie einen quasi Sterbenden nicht

einmal als „hilflose Person“ erkannten.

Daß sie gleichgültig, selbstherrlich und

in jeder Weise falsch gehandelt hatten.

Stattdessen, um der Unverfrorenheit die

Krone aufzusetzen, wurde der unter

den Augen der „Ordnungshüter“ an inneren

Hirnblutungen Verstorbene, tags

drauf vom Polizeipresse-Sprecher des

Polizeipräsidiums Gießen, Kurt Maier, in

einer offiziellen Pressemitteilung des

Polizeipräsidiums als ein „stadtbekannter

Alkoholabhängiger“ bezeichnet.

Was nicht nur eine Beleidigung und

Verunglimpfung eines Toten darstellte,

sondern auch eine Verleumdung.

Die Strafanzeige der Angehörigen gegen

Kurt Maier, sie wurde – von der

Staatsanwaltschaft Limburg abgeschmettert.

Das Attribut „stadtbekannt“

stelle keine Beleidigung, sondern

eine „Tatsachenbehauptung“

dar, und eine solche sei nicht strafbar.

Damit verdrehte der Staatsanwalt

(Herchen), derselbe übrigens, der in

dieser Todesermittlungssache nun

gegen die Polizisten, die die Unterlassene

Hilfeleistung begangen hatten

ermittelte, deutschen Sprachgebrauch.

In jedem DUDEN ist nachzulesen,

wenn man es als Staatsanwalt schon

sonst nicht weiß, daß „stadtbekannt“

eines der Super-Negativ-Attribute

subjektiven Inhalts („meinungsgebunden,

niemals objektiv“) darstellt.

Ein Rufmord-Adjektiv. Wer als „stadtbekannt“

verschrien ist, gilt nach gängigem

Sprachgebrauch, als das

„Letzte überhaupt“.

Gleichzeitig, schien damit, da es sich

ja um einen angeblich „Stadtbekannten“

handelte, offenbar erlaubt, sich

über jede Vorschrift zum Schutz von

Leben hinwegzusetzen.

Strafe für die Polizisten? Nein. Dank

eines rechtsmedizinischen Gutachtens

der Uni Gießen.

Ein Gutachten, das die Schwere der

Verletzungen des Mannes derart „gravierend“

einstuft, daß auch bei „entsprechender

und sofortiger medizinischer

Fachbehandlung“ das Leben

des Mannes nicht mehr zu retten gewesen

wäre..“ Die berühmte, die berüchtigte

„Überholende Kausalität“!

Hier tritt sie also schon wieder als

Rettung für die eigentlich Schuldigen

auf: deren Unterlassene Hilfeleistung

ja nur durch den Tod des Mannes ans

Licht des Tages kam.

Sonst hätte niemand davon erfahren.

Im übrigen besticht dieses Gutachten,

das die beiden Polizisten von jedem Vorwurf

freispricht, auch von dem, vielleicht

durch ihr Verhalten (unsachgemäßer

Transport eines bereits im Sterben Liegenden?)

den Tod des Mannes herbeigeführt

zu haben, durch eine Vielzahl

von Widersprüchen.

Während auch in diesem Gutachten, wie

bei Holger, mit dem Zeitfaktor und

wissenschaflticher Erfahrungsliteratur

gearbeitet wird:

der Mann habe bereits in komatösem

Zustand (durch seine vorher schon stundenlang

stattgefundenen Hirnblutungen)

beim Auffinden auf der Straße durch die

Polizisten gelegen, wird an anderer Stelle

erwähnt:

„Imponiert eine frische Blutung…. (Hirnblutung).“

Wissenschaftlich minutiös listet das Gutachten

die Vielzahl der Prellungen am

Kopf des Toten auf, auch eine markstückgroße

blutende Wunde an der rechten

Schläfe des Verstorbenen (sie soll

entstanden sein, wei der später Tote den

Polizisten beim Versuch, ihn in den Streifenwagen

zu hieven, aus den Armen geglitten

und mit dem Kopf auf den Asphalt

gefallen sei). Ferner die vielfältigen,

schweren inneren Schädel-Hirnverletzungen.

Die einen (von L&L) zu Rate gezogenen

Facharzt zu der Spontanäußerung verleiteten:

„So etwas kann niemals von einem

einfachen Sturz kommen!“

Wie auch immer. Die Polizisten bleiben

straffrei.

Die Angehörigen des Toten zogen erst

gar nicht vor Gericht. Sie resignierten im

Vorfeld.

Und dabei wußten sie gar nicht, daß sie

sowieso, laut, siehe oben, Beschluß des

OlG Frankfurt, als „Angehörige kein

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Klagerecht“ gehabt hätten, weil der,

dem die Hilfe versagt worden blieb, ja

tot war.

Und nur der Tote selbst sich ja hätte beschweren

dürfen, im Sinne einer „statthaften,

zulässigen Klage“, daß ihm Hilfe

nicht zuteil geworden war.

Das alles ist doch ein alter Hut!“ sagt

Oberstaatsanwalt Rothenberger aus

Wiesbaden.

„Wie hoch die Dunkelziffer von auf diese

Weise Verstorbenen ist, weiß kein

Mensch, aber sie ist hoch: so bald jemand

ne Fahne hat, streiken offenbar

die Helferinstinkte, der dafür eigentlich

Zuständigen.“

Dabei weiß jeder Rettungssanitäter,

daß schwere Schädel-Hirn-Verletzungen

und schwerer Rausch auf Anhieb

in ihren Auswirkungen nicht voneinander

zu unterscheiden sind. Da hilft nur

eine sofortige Vital-Reflex-Kontrolle.

Und ist jemand ohne Bewußtsein, muß

mit allen Mitteln, und sei es durch Pieksen

mit einer Nadel, nach Reflexen geforscht

werden:

der Patient muß unter allen Umständen

wachzukriegen sein. Reagiert er nicht,

ist mit bereits erfolgter Eintrübung

durch eine einsetzende oder begonnene

Hirnblutung zu rechnen. Schnellstes

Handeln ist Imperativ.

Röntgen, und das Lesenkönnen von

Schädelrissen im Röntgenbild..

Im Zweifel eine Computertomographie

und sofortiges Operieren.

Wie sagte einer der Beamten, der

Dienstgruppenleiter jener Nacht (24.

Juli 1996), die für den aufgefundenen

Mann die letzte sein sollte, an einer

Stelle des Vernehmungsprotokolls der

Kripo-Kollegen Dillenburg:

„….Wir dachten nun, daß es besser

wäre, den Mann nicht aufzuwecken..“

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