Wir, die kleinen Tageslichter, das zeigt sich doch immer wieder, denken viel zu klein-geistig.
Bei Unterhalt der Kinder für die Eltern denken wir nach den populistischen CDU- und SPD-Vorstößen letztlich doch kleinkariert…WENN aber ein Sohn zwar „nur“ 1.300 Euro netto verdient, wie im BGH-Beispiel, aber über 100.000 Euro „gespart“ hat, aber davon nicht für seine Mutter im Altenheim zuzahlen will, sondern das die ALLGEMEINHEIT tun soll – da HAKT es bei uns doch ein wenig echt aus….denn das BGH-URTEIL GEHT AM EIGENTLICHEN PROBLEM VORBEI – DER ALTERSARMUT VON MÜTTERN!!!!!!!!!!!!!!!!!
Urteil zu Elternunterhalt
Kinder dürfen angemessene Altersvorsorge behalten
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat sich erneut hinter erwachsene Kinder gestellt, deren Eltern die Kosten für ihren Heimaufenthalt nicht aus eigener Tasche bezahlen können. Nach einem Urteil können die Kinder ein angemessenes Vermögen für die Altersvorsorge behalten und müssen dies nicht für den so genannten Elternunterhalt einsetzen. (Az: XII ZR 98/04)
[Bildunterschrift: Kinder müssen mit ihrem Vermögen nicht die Pflegekosten ihrer Eltern finanzieren, wenn das Geld für die angemessene eigene Lebensführung und Altersvorsorge benötigt wird. ]
In dem entschiedenen Fall konnte die Mutter die Kosten ihres Aufenthalts in einem Seniorenheim in Bayern nicht aus eigenen Einkünften decken. Die Sozialhilfe bezahlte den Heimaufenthalt, verlangte das Geld aber vom Sohn zurück. Von seinem laufenden Einkommen von monatlich 1330 Euro netto konnte der Sohn nichts abzweigen. Allerdings hatte er 113.400 Euro gespart. Das Sozialamt verlangte, er solle dieses Geld für den Heimaufenthalt der Mutter herausgeben.
Angemessene AltersvorsorgeMit Erfolg argumentierte der Sohn, er wolle von dem Geld eine Eigentumswohnung kaufen. Zudem sei sein Auto bereits zehn Jahre alt und er brauche ein neues, um zuverlässig seinen 39 Kilometer entfernten Arbeitsplatz erreichen zu können. Der BGH bestätigte, die Kosten eines neuen Pkw würden „für die eigene Lebensführung benötigt“ und stünden daher nicht zur Verfügung. Darüber hinaus sei dem Sohn „ein weiteres Vermögen zu belassen, das er für eine angemessene eigene Altersvorsorge vorgesehen hat“.
Für eine Formel, in welcher Höhe die angemessene Altersvorsorge liegt, griff der BGH auf seine bisherige Rechtsprechung zurück, wonach die Kinder fünf Prozent ihres laufenden Bruttoeinkommens für die Altersvorsorge ansparen dürfen, so dass dieses Geld nicht für den Elternunterhalt zur Verfügung steht. Auf das bisherige Erwerbsleben des Sohnes bezogen errechnete der BGH im konkreten Fall so einen Sparbetrag für die Altersvorsorge von rund 100.000 Euro. Darauf, wie dieses Geld angelegt sei, komme es nicht an. Zusammen mit dem Autokauf bleibe kein Geld für den Elternunterhalt übrig, urteilten die Karlsruher Richter.
Keine grundlegende BeeinträchtigungBereits mit seinem Grundsatzurteil vom Oktober 2002 hatte der BGH Millionen erwachsener Kinder die Sorge genommen, sie müssten womöglich bis zur eigenen Sozialhilfegrenze Geld für ihre pflegebedürftigen Eltern abgeben. Die Richter erklärten, den unterhaltspflichtigen Kindern müsse ein „angemessener Selbstbehalt“ bleiben. Solange sie nicht „ein Leben in Luxus“ führten, müssten die Kinder „keine grundlegende Beeinträchtigung der bisherigen Lebensführung“ hinnehmen.
Quelle: tagesschau.de