ALPTRAUM Entmündigung –

hier ein MDR-Beitrag als Basis-Info aus dem Jahr 2002 – .

Sie beinhaltet die BRISANZ eines PASSUS des Gesetzes, ohne jedoch DARAUF EINZUGEHEN.

Entweder haben die MDR-Leute das verpennt oder noch nie „reale“ Betreuungsfälle aus dem täglichen Leben erlebt.

Der jeder Willkür Tür und Tor öffnende Passus heißt: „JEDER kann einen Antrag auf Entmündigung stellen.“

Soll heißen, auch ein Nachbar, der

Ihnen feindselig gesonnen ist, kurz, jeder.

Dann läuft die Maschinerie automatisch an. Und das MUSS geändert werden, meint FEMINISSIMA. Vor allem bei alleinstehenden Personen. Oder in getrennten, geschiedenen Familien…die MDR-Info ist eine Info, mehr nicht – als Grundlage, bitte sehr:
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Guter Rat!

Alptraum Entmündigung

Wer darf entscheiden, wenn ich einmal nicht mehr kann?

Die wichtigsten gesetzlichen Vorschriften zur Betreuung

Betreuung setzt voraus, dass ein Erwachsener aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln. Ein Betreuer wird nur für Aufgabengebiete eingesetzt, für die Betreuung notwendig ist. Die Betreuten bleiben grundsätzlich selbst geschäftsfähig, d.h. sie können selbst Verträge schließen. Das Öffnen der Post des Betreuten oder die Kontrolle seiner Telefongespräche sind keine Betreueraufgaben (also verboten!) — es sei denn, das Vormundschaftsgericht hat dies ausdrücklich angeordnet.

Betreute können nach ihren Möglichkeiten ein freies Leben führen: Sie können wählen, heiraten oder Testamente verfassen, sofern nicht völlige Geschäftsunfähigkeit festgestellt wurde. Der Betreuer muss die Wünsche des Betreuten berücksichtigen — soweit dies nicht unzumutbar ist — und wichtige Angelegenheiten stets mit ihm besprechen.

Das Betreuungsverfahren — genau genommen der Antrag, eine Person unter Betreuung zu stellen — kann von jedermann bei der Betreuungsbehörde oder dem Vormundschaftsgericht beantragt werden. Betreuungsverfügungen, die bei Privatpersonen hinterlegt wurden, müssen ausgehändigt werden. Das Gericht holt Gutachten ein, inwieweit eine Betreuung notwendig ist, hört den Betroffenen selbst an und trifft dann die Entscheidung über die Person des Betreuers. Der Betroffene kann hierzu Wünsche äußern.

Ist dies nicht möglich, wird eine evtl. vorhandene Betreuungsverfügung berücksichtigt. Fehlt diese und sind keine Angehörigen vorhanden, wird meist ein ehrenamtlicher Mitarbeiter eines Betreuungsvereins bzw. einer sozialen Organisation eingesetzt.

Der Betreuer regelt die ihm zugewiesenen Angelegenheiten, die Ausgaben hierfür gehen zulasten des Betreuten bzw. der Sozialhilfe. Berufsbetreuer erhalten für ihre Tätigkeit etwa 30€/Stunde, ehrenamtliche lediglich eine Entschädigung von 312€/Jahr. Vollmachten schließen auf dem Gebiet, für das sie erteilt wurden, eine Betreuung aus — für andere Bereiche kann ergänzend eine Betreuung angeordnet werden.

Kurz-Info

Betreuung tritt in Kraft, wenn keine Vollmacht vorliegt

Sie ist gesetzlich geregelt: Der Betreuer vertritt den Betroffenen in den Bereichen, wo es notwendig und durch das Vormundschaftsgericht bestimmt ist. Der Betreuer muss gegenüber dem Gericht Rechenschaft ablegen. Bei Unregelmäßigkeiten wird die Betreuung entzogen und ein anderer Betreuer bestimmt.

Vorteil: Der Betreute ist gegen Willkür, Ausnutzung und Vernachlässigung geschützt

Vollmachten werden einer Person des Vertrauens erteilt

Sie ermächtigen einen Dritten, im Namen des Vollmachtgebers zu handeln. Es gibt keine Kontrolle über sein Handeln — daher kann er sich der zugedachten Aufgabe widmen, ohne jeden Schritt gegenüber Dritten rechtfertigen zu müssen. Dies ist vorteilhaft, vor allem wenn es sich um pflegende Angehörige handelt. Nachteil: Missbrauch ist möglich, von Untreue bis Vernachlässigung.

Artikel vom 20.06.2002

Anmerkung FEMINISSIMA – sehr optimistisch, der letzte Satz.

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