Grenzüberschreitende Luftverunreinigung

SCHWEFEL-EMISSIONEN…….Protokolle …zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, „betreffend die Verringerung vn Schwefelemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um mindestens 30 Prozent/ Abgeschlossen in Helsinki am 8. Juli 1985/ Stand vom 12 April 2005 / Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich zum Gewässerschutz (Genfer See) und Verringerung des SAUREN Regens..

HINTERGRUND – Verunreinigung durch KOHLENWASSERSTOFFE und KOHLENWASSERSTOFF-VERBINDUNGEN…(im industriellen Öl etwa, das so gerne in die Meere entsorgt werden..oder durch Schiffs-Unglücke…wenn Öl in Gewässer..)

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0.814.321

Übersetzung1

Protokoll

zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige

grenzüberschreitende Luftverunreinigung, betreffend die Verringerung von Schwefelemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um mindestens 30 Prozent

Abgeschlossen in Helsinki am 8. Juli 1985

Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Juni 19872

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. September 1987

In Kraft getreten für die Schweiz am 20. Dezember 1987

(Stand am 12. April 2005)

Die Vertragsparteien,

gewillt, das Übereinkommen3 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung zu verwirklichen,

besorgt darüber, dass die derzeitigen Emissionen luftverunreinigender Stoffe in den exponierten Teilen Europas und Nordamerikas umfangreiche Schäden an Naturschätzen von lebenswichtiger Bedeutung für Umwelt und Wirtschaft, z. B. an Wäldern, Böden und Gewässern, sowie an Materialien (einschliesslich historischer Denkmäler) verursachen und unter bestimmten Umständen schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben,

im Bewusstsein, dass die Hauptquellen der Luftverunreinigung, die zur Versauerung der Umwelt beitragen, die Verbrennung fossiler Brennstoffe zur Energieerzeugung und für die wichtigsten technischen Prozesse in den verschiedenen Industriezweigen sowie der Verkehr sind, die zu Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden und anderen verunreinigenden Stoffen führen,

in der Erwägung, dass der Verringerung von Schwefelemissionen, die sich auf die Umwelt, die wirtschaftliche Gesamtlage und die menschliche Gesundheit günstig auswirken wird, hoher Vorrang eingeräumt werden sollte,

unter Hinweis auf den an der neununddreissigsten Tagung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE) gefassten Beschluss, der die Dringlichkeit der Intensivierung der die Bemühungen um koordinierte nationale Strategien und Politiken in der ECE—Region zu verstärken, unterstreicht, dass es zur wirksamen Verringerung von Schwefelemissionen auf nationaler Ebene dringend notwendig ist,

unter Hinweis darauf, dass das Exekutivorgan des Übereinkommens auf seiner ersten Tagung die Notwendigkeit anerkannt hat, die jährlichen Gesamtemissionen von Schwefelverbindungen oder ihren grenzüberschreitenden Fluss spätestens bis 1993–1995 wirksam zu verringern, wobei der Berechnung der Stand von 1980 zugrunde gelegt werden soll,

unter Hinweis darauf, dass die Multilaterale Konferenz über Ursachen und Verhinderung von Wald— und Gewässerschäden durch Luftverschmutzung in Europa (München, 24.–27. Juni 1984) das Exekutivorgan des Übereinkommens aufgefordert hat, mit erster Priorität einen Vorschlag für eine besondere Vereinbarung, die die Verminderung der jährlichen nationalen Schwefelemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses bis spätestens 1993 vorsieht, anzunehmen,

im Hinblick darauf, dass eine Reihe von Vertragsparteien des Übereinkommens beschlossen haben, ihre jährlichen nationalen Schwefelemissionen oder deren grenzüberschreitenden Fluss so bald wie möglich, spätestens jedoch bis 1993, um mindestens 30 Prozent zu verringern, wobei sie der Berechnung den Stand von 1980 zugrunde legen werden,

in der Erkenntnis jedoch, dass einige Vertragsparteien des Übereinkommens das vorliegende Protokoll zwar nicht unterzeichnen werden, wenn es zur Unterzeichnung aufgelegt wird, aber trotzdem erheblich zur Verringerung der grenzüberschreitenden Luftverunreinigung beitragen oder sich weiterhin bemühen werden, die Schwefelemissionen zu verringern, wie dies im Dokument, das dem Bericht des Exekutivorgans über seine dritte Tagung beigefügt ist, festgestellt wird,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Art. 2 Grundsatz

Art. 3 Weitere Verringerungen

Art. 4 Berichterstattung über die jährlichen Emissionen

Art. 5 Berechnung des grenzüberschreitenden Flusses

Art. 6 Nationale Programme, Politiken und Strategien

Art. 7 Änderung des Protokolls

Art. 8 Beilegung von Streitigkeiten

Art. 9 Unterzeichnung

Art. 10 Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

Art. 11 Inkrafttreten

Art. 12 Kündigung

Art. 13 Verbindliche Wortlaute Geltungsbereich am 2. November 2004

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Geltungsbereich am 2. November 2004

Vertragsstaaten

Ratifikation

In-Kraft-Treten

Belarus

10. September

1986

2. September

1987

Belgien

9. Juni

1989

7. September

1989

Bulgarien

26. September

1986

2. September

1987

Dänemark

29. April

1986

2. September

1987

Deutschland

3. März

1987

2. September

1987

Estland

7. März

2000 B

5. Juni

2000

Finnland

24. Juni

1986

2. September

1987

Frankreich

13. März

1986

2. September

1987

Italien

5. Februar

1990

6. Mai

1990

Kanada

4. Dezember

1985

2. September

1987

Liechtenstein

13. Februar

1986

2. September

1987

Luxemburg

24. August

1987

22. November

1987

Niederlande

30. April

1986

2. September

1987

Norwegen

4. November

1986

2. September

1987

Österreich

4. Juni

1987

2. September

1987

Russland

10. September

1986

2. September

1987

Schweden

31. März

1986

2. September

1987

Schweiz

21. September

1987

20. Dezember

1987

Slowakei

28. Mai

1993 N

1. Januar

1993

Tschechische Republik

30. September

1993 N

1. Januar

1993

Ukraine

2. Oktober

1986

2. September

1987

Ungarn

11. September

1986

2. September

1987

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AS 1988 285; BBl 1986 III 182

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1 Übersetzung aus dem französischen und englischen Originaltext. Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

2 AS 1988 284

3 SR 0.814.32

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Stand am 12. April 2005