CHRONIKER-Neuregelung 2004

Für alle Fälle: die CHRONIKER-NEU-REGELUNG nach der kritisierten Erstfassung :
Gemeinsamer Bundesausschuss

nach § 91 SGB V

Der Vorsitzende

Pressemitteilung

(03/2004)

Chronikerregelung und Krankentransportrichtlinien

verabschiedet

Gemeinsame Selbstverwaltung erfüllt in kurzer Zeit ihre Aufträge

Siegburg, den 22. Januar 2004 – Der Gemeinsame Bundesausschuss hat heute die

Richtlinie zur Definition „schwerwiegende chronische Krankheiten“ und die Änderung

der Krankentransport-Richtlinien beschlossen.

Damit werden die bereits am 1. und 15. Dezember 2003 von dem damals

zuständigen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen beschlossenen – vom

BMGS aber nicht genehmigten – Richtlinien jetzt unter Mitwirkung von

Patientenvertretern weiterentwickelt und auf die neue gesetzliche Grundlage gestellt.

Wären die damals auf ausdrücklichen Wunsch des BMGS im Vorgriff auf die

gesetzliche Neuregelung erarbeiteten Richtlinien als Übergang zum 1. Januar 2004

akzeptiert worden, wäre ein Großteil der Verunsicherungen in der Bevölkerung,

beispielsweise bei Dialysepatienten, nicht entstanden. Durch die jetzigen

umfassenderen Regelungen der Fahrtkostenerstattung wird der Kreis der

Begünstigten um Gehbehinderte erweitert. Die Kriterien zur Definition einer

schwerwiegenden chronischen Erkrankung als Grundlage einer Herabsenkung der

Belastungsgrenze der Versicherten werden deutlich weiter gefasst; damit wird

ebenfalls der Kreis der Begünstigten erweitert.

„Wir sind uns der hohen Verantwortung bewusst, die der Gemeinsame

Bundesausschuss mit der wesentlich erweiterten Aufgabenstellung für die Definition

von Leistungen und Qualitätsanforderungen in der GKV übernommen hat. Die

Übertragung der mit deutlichen Einsparerwartungen der Politik verbundenen

Neuregelungen in beiden Bereichen war und bleibt aber wegen der für Fahrtkosten

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sehr restriktiven und für die Chronikerregelung sehr komplexen Gesetzestexte mit

großen Schwierigkeiten verbunden. Wir brauchen operationalisierbare und

rechtssichere Regelungen und keine neue Verwaltungsbürokratie.

Untätigkeitsvorwürfe gegen den bisherigen Bundesausschuss von Seiten der Politik

entbehren daher jeder Grundlage“, so Dr. Rainer Hess, Vorsitzender des

Gemeinsamen Bundesausschusses heute in Bonn.

Die sogenannte Chronikerregelung, die der erst seit dem 1. Januar 2004 kraft

Gesetzes eingesetzte und am 13.Januar 2004 konstituierte Gemeinsame

Bundesausschuss aufgrund der politischen Vorgaben jetzt unter erheblichem

Zeitdruck neu beschlossen hat, sieht vor, dass als schwerwiegend chronisch krank

gilt, wer sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet (nachgewiesen durch einen

Arztbesuch wegen derselben Krankheit pro Quartal wenigstens ein Jahr lang) und

außerdem eines der folgenden Kriterien erfüllt:

– Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 nach dem zweiten

Kapitel SGB XI vor.

– Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 nach den

Maßstäben § 30 BVG oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von

mindestens 60 % nach § 56 Abs. 2 SGB VII vor.

– Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder

psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Heil-

und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine

lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der

Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität

durch die aufgrund der Krankheit nach Satz 1 (wer sich in ärztlicher

Dauerbehandlung befindet nachgewiesen durch einen Arztbesuch wegen

derselben Krankheit pro Quartal wenigstens ein Jahr lang) verursachten

Gesundheitsstörung zu erwarten ist.

Inhalt der Krankentransportrichtlinien ist, dass Fahrten zur ambulanten Behandlung

für Versicherte verordnet und genehmigt werden, die einen

Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche

Gehbehinderung), „Bl“ (blind) oder H (hilflos) haben, oder die die Pflegestufe 2 oder 3

nachweisen können.

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Weiterhin sind die Voraussetzungen für eine Verordnung und eine Genehmigung:

Der Patient leidet an einer Grunderkrankung, die eine bestimmte Therapie erfordert,

die häufig und über einen längeren Zeitraum erfolgen muss. Die Behandlung oder

der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf beeinträchtigen den Patienten

in einer Weise, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und

Leben unerlässlich ist.

Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlentherapie oder onkologischen

Chemotherapie können als Ausnahmefall weiterhin verordnet werden. Diese Liste ist

nicht abschließend.

Die Krankenkassen genehmigen auf ärztliche Verordnung Fahrten zur ambulanten

Behandlung von Versicherten in vergleichbaren Fällen auch ohne amtlichen

Nachweis.

Beide Richtlinien bedürfen auch in Zukunft einer regelmäßigen Überprüfung, um

gegebenenfalls erkennbaren Fehlentwicklungen entgegenzuwirken oder veränderte

Rahmenbedingen zu berücksichtigen. Die Auswirkungen beider Richtlinien werden

zum 31. Dezember 2004 überprüft. Das BMGS hat während der Sitzung die

Zustimmung zu beiden Richtlinienbeschlüssen angekündigt.

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