Für alle Fälle: die CHRONIKER-NEU-REGELUNG nach der kritisierten Erstfassung :
Gemeinsamer Bundesausschuss
nach § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Pressemitteilung
(03/2004)
Chronikerregelung und Krankentransportrichtlinien
verabschiedet
Gemeinsame Selbstverwaltung erfüllt in kurzer Zeit ihre Aufträge
Siegburg, den 22. Januar 2004 – Der Gemeinsame Bundesausschuss hat heute die
Richtlinie zur Definition „schwerwiegende chronische Krankheiten“ und die Änderung
der Krankentransport-Richtlinien beschlossen.
Damit werden die bereits am 1. und 15. Dezember 2003 von dem damals
zuständigen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen beschlossenen – vom
BMGS aber nicht genehmigten – Richtlinien jetzt unter Mitwirkung von
Patientenvertretern weiterentwickelt und auf die neue gesetzliche Grundlage gestellt.
Wären die damals auf ausdrücklichen Wunsch des BMGS im Vorgriff auf die
gesetzliche Neuregelung erarbeiteten Richtlinien als Übergang zum 1. Januar 2004
akzeptiert worden, wäre ein Großteil der Verunsicherungen in der Bevölkerung,
beispielsweise bei Dialysepatienten, nicht entstanden. Durch die jetzigen
umfassenderen Regelungen der Fahrtkostenerstattung wird der Kreis der
Begünstigten um Gehbehinderte erweitert. Die Kriterien zur Definition einer
schwerwiegenden chronischen Erkrankung als Grundlage einer Herabsenkung der
Belastungsgrenze der Versicherten werden deutlich weiter gefasst; damit wird
ebenfalls der Kreis der Begünstigten erweitert.
„Wir sind uns der hohen Verantwortung bewusst, die der Gemeinsame
Bundesausschuss mit der wesentlich erweiterten Aufgabenstellung für die Definition
von Leistungen und Qualitätsanforderungen in der GKV übernommen hat. Die
Übertragung der mit deutlichen Einsparerwartungen der Politik verbundenen
Neuregelungen in beiden Bereichen war und bleibt aber wegen der für Fahrtkosten
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sehr restriktiven und für die Chronikerregelung sehr komplexen Gesetzestexte mit
großen Schwierigkeiten verbunden. Wir brauchen operationalisierbare und
rechtssichere Regelungen und keine neue Verwaltungsbürokratie.
Untätigkeitsvorwürfe gegen den bisherigen Bundesausschuss von Seiten der Politik
entbehren daher jeder Grundlage“, so Dr. Rainer Hess, Vorsitzender des
Gemeinsamen Bundesausschusses heute in Bonn.
Die sogenannte Chronikerregelung, die der erst seit dem 1. Januar 2004 kraft
Gesetzes eingesetzte und am 13.Januar 2004 konstituierte Gemeinsame
Bundesausschuss aufgrund der politischen Vorgaben jetzt unter erheblichem
Zeitdruck neu beschlossen hat, sieht vor, dass als schwerwiegend chronisch krank
gilt, wer sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet (nachgewiesen durch einen
Arztbesuch wegen derselben Krankheit pro Quartal wenigstens ein Jahr lang) und
außerdem eines der folgenden Kriterien erfüllt:
– Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 nach dem zweiten
Kapitel SGB XI vor.
– Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 nach den
Maßstäben § 30 BVG oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von
mindestens 60 % nach § 56 Abs. 2 SGB VII vor.
– Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder
psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Heil-
und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine
lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der
Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität
durch die aufgrund der Krankheit nach Satz 1 (wer sich in ärztlicher
Dauerbehandlung befindet nachgewiesen durch einen Arztbesuch wegen
derselben Krankheit pro Quartal wenigstens ein Jahr lang) verursachten
Gesundheitsstörung zu erwarten ist.
Inhalt der Krankentransportrichtlinien ist, dass Fahrten zur ambulanten Behandlung
für Versicherte verordnet und genehmigt werden, die einen
Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche
Gehbehinderung), „Bl“ (blind) oder H (hilflos) haben, oder die die Pflegestufe 2 oder 3
nachweisen können.
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Weiterhin sind die Voraussetzungen für eine Verordnung und eine Genehmigung:
Der Patient leidet an einer Grunderkrankung, die eine bestimmte Therapie erfordert,
die häufig und über einen längeren Zeitraum erfolgen muss. Die Behandlung oder
der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf beeinträchtigen den Patienten
in einer Weise, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und
Leben unerlässlich ist.
Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlentherapie oder onkologischen
Chemotherapie können als Ausnahmefall weiterhin verordnet werden. Diese Liste ist
nicht abschließend.
Die Krankenkassen genehmigen auf ärztliche Verordnung Fahrten zur ambulanten
Behandlung von Versicherten in vergleichbaren Fällen auch ohne amtlichen
Nachweis.
Beide Richtlinien bedürfen auch in Zukunft einer regelmäßigen Überprüfung, um
gegebenenfalls erkennbaren Fehlentwicklungen entgegenzuwirken oder veränderte
Rahmenbedingen zu berücksichtigen. Die Auswirkungen beider Richtlinien werden
zum 31. Dezember 2004 überprüft. Das BMGS hat während der Sitzung die
Zustimmung zu beiden Richtlinienbeschlüssen angekündigt.
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