Von FEMINISSIMA oft bitter beklagt – einst besonders bei spiegel-online – die minutiöse Wiedergabe von den grauenhaftesten Details bei Gewaltverbrechen. Der Deutsche Presserat hat jetzt eindeutige Rügen ausgesprochen. Gegen BILD und …“ein Wochenmagazin“ …Näheres:
„Unnötig detaillierte Kriminalberichte müssen nicht sein“
So sieht es der Deutsche Presserat in seinem Urteil über zwei Boulevardzeitungen.
Bonn – Der Deutsche Presserat hat zwei Boulevardzeitungen wegen Vorverurteilung und Verletzung von Persönlichkeitsrechten gerügt. Außerdem stellte der Beschwerdeausschuss eine Zunahme von Beschwerden wegen unnötig detaillierter Berichterstattung über Verbrechen in Zeitungen und Zeitschriften fest.
Wie das Selbstkontrollgremium der Printmedien am Mittwoch in Bonn weiter mitteilte, erhielt die „Bild“-Zeitung eine öffentliche Rüge wegen einer Überschrift, in der ein Angeklagter bereits als Täter dargestellt werde, obwohl er noch nicht verurteilt war. Eine nicht- öffentliche Rüge, die aus Gründen des Opferschutzes nicht abgedruckt werden muss, erhielt die „B.Z.“, weil sie in identifizierbarer Weise über eine Frau berichtet habe, die ihr Kind misshandelt hatte.
Eine vielfach unangemessen sensationelle Berichterstattung stellte der Presserat in Artikeln über Straftaten fest. So würden immer wieder „Einzelheiten aus Geständnissen und Gerichtsprotokollen zu den furchtbarsten Verbrechen detailliert wiedergegeben“. Die Beschwerdekammer missbilligte ein Wochenmagazin, das „die Taten eines vierfachen Mörders in allen Einzelheiten beschrieb und zudem noch dessen grauenhafte Visionen wiedergab“.
Der Presserat empfahl den Zeitungen und Zeitschriften, Einzelheiten aus Prozessen nur dann zu erwähnen, wenn dies für das Verständnis von Belang ist. „Beschriebene Details von Vergewaltigungen, Morden und bei Kindesmissbrauch wirken häufig unangemessen sensationell.“ Insgesamt behandelte die Kammer 40 Beschwerden. Neben einer öffentlichen und einer nicht-öffentlichen Rüge wurden 14 Missbilligungen und 6 Hinweise ausgesprochen. 14 Beschwerden wurden als unbegründet beurteilt, eine Beschwerde war nicht aufklärbar, weil Aussage gegen Aussage stand.
quelle: newsroom.de