SCHWEFEL-EMISSIONEN…….Protokolle …zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, „betreffend die Verringerung vn Schwefelemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um mindestens 30 Prozent/ Abgeschlossen in Helsinki am 8. Juli 1985/ Stand vom 12 April 2005 / Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich zum Gewässerschutz (Genfer See) und Verringerung des SAUREN Regens..
HINTERGRUND – Verunreinigung durch KOHLENWASSERSTOFFE und KOHLENWASSERSTOFF-VERBINDUNGEN…(im industriellen Öl etwa, das so gerne in die Meere entsorgt werden..oder durch Schiffs-Unglücke…wenn Öl in Gewässer..)
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Übersetzung1
Protokoll
zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige
grenzüberschreitende Luftverunreinigung, betreffend die Verringerung von Schwefelemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um mindestens 30 Prozent
Abgeschlossen in Helsinki am 8. Juli 1985
Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Juni 19872
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. September 1987
In Kraft getreten für die Schweiz am 20. Dezember 1987
(Stand am 12. April 2005)
Die Vertragsparteien,
gewillt, das Übereinkommen3 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung zu verwirklichen,
besorgt darüber, dass die derzeitigen Emissionen luftverunreinigender Stoffe in den exponierten Teilen Europas und Nordamerikas umfangreiche Schäden an Naturschätzen von lebenswichtiger Bedeutung für Umwelt und Wirtschaft, z. B. an Wäldern, Böden und Gewässern, sowie an Materialien (einschliesslich historischer Denkmäler) verursachen und unter bestimmten Umständen schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben,
im Bewusstsein, dass die Hauptquellen der Luftverunreinigung, die zur Versauerung der Umwelt beitragen, die Verbrennung fossiler Brennstoffe zur Energieerzeugung und für die wichtigsten technischen Prozesse in den verschiedenen Industriezweigen sowie der Verkehr sind, die zu Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden und anderen verunreinigenden Stoffen führen,
in der Erwägung, dass der Verringerung von Schwefelemissionen, die sich auf die Umwelt, die wirtschaftliche Gesamtlage und die menschliche Gesundheit günstig auswirken wird, hoher Vorrang eingeräumt werden sollte,
unter Hinweis auf den an der neununddreissigsten Tagung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE) gefassten Beschluss, der die Dringlichkeit der Intensivierung der die Bemühungen um koordinierte nationale Strategien und Politiken in der ECE—Region zu verstärken, unterstreicht, dass es zur wirksamen Verringerung von Schwefelemissionen auf nationaler Ebene dringend notwendig ist,
unter Hinweis darauf, dass das Exekutivorgan des Übereinkommens auf seiner ersten Tagung die Notwendigkeit anerkannt hat, die jährlichen Gesamtemissionen von Schwefelverbindungen oder ihren grenzüberschreitenden Fluss spätestens bis 1993–1995 wirksam zu verringern, wobei der Berechnung der Stand von 1980 zugrunde gelegt werden soll,
unter Hinweis darauf, dass die Multilaterale Konferenz über Ursachen und Verhinderung von Wald— und Gewässerschäden durch Luftverschmutzung in Europa (München, 24.–27. Juni 1984) das Exekutivorgan des Übereinkommens aufgefordert hat, mit erster Priorität einen Vorschlag für eine besondere Vereinbarung, die die Verminderung der jährlichen nationalen Schwefelemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses bis spätestens 1993 vorsieht, anzunehmen,
im Hinblick darauf, dass eine Reihe von Vertragsparteien des Übereinkommens beschlossen haben, ihre jährlichen nationalen Schwefelemissionen oder deren grenzüberschreitenden Fluss so bald wie möglich, spätestens jedoch bis 1993, um mindestens 30 Prozent zu verringern, wobei sie der Berechnung den Stand von 1980 zugrunde legen werden,
in der Erkenntnis jedoch, dass einige Vertragsparteien des Übereinkommens das vorliegende Protokoll zwar nicht unterzeichnen werden, wenn es zur Unterzeichnung aufgelegt wird, aber trotzdem erheblich zur Verringerung der grenzüberschreitenden Luftverunreinigung beitragen oder sich weiterhin bemühen werden, die Schwefelemissionen zu verringern, wie dies im Dokument, das dem Bericht des Exekutivorgans über seine dritte Tagung beigefügt ist, festgestellt wird,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Art. 2 Grundsatz
Art. 3 Weitere Verringerungen
Art. 4 Berichterstattung über die jährlichen Emissionen
Art. 5 Berechnung des grenzüberschreitenden Flusses
Art. 6 Nationale Programme, Politiken und Strategien
Art. 7 Änderung des Protokolls
Art. 8 Beilegung von Streitigkeiten
Art. 9 Unterzeichnung
Art. 10 Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
Art. 11 Inkrafttreten
Art. 12 Kündigung
Art. 13 Verbindliche Wortlaute Geltungsbereich am 2. November 2004
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Geltungsbereich am 2. November 2004
Vertragsstaaten
Ratifikation
In-Kraft-Treten
Belarus
10. September
1986
2. September
1987
Belgien
9. Juni
1989
7. September
1989
Bulgarien
26. September
1986
2. September
1987
Dänemark
29. April
1986
2. September
1987
Deutschland
3. März
1987
2. September
1987
Estland
7. März
2000 B
5. Juni
2000
Finnland
24. Juni
1986
2. September
1987
Frankreich
13. März
1986
2. September
1987
Italien
5. Februar
1990
6. Mai
1990
Kanada
4. Dezember
1985
2. September
1987
Liechtenstein
13. Februar
1986
2. September
1987
Luxemburg
24. August
1987
22. November
1987
Niederlande
30. April
1986
2. September
1987
Norwegen
4. November
1986
2. September
1987
Österreich
4. Juni
1987
2. September
1987
Russland
10. September
1986
2. September
1987
Schweden
31. März
1986
2. September
1987
Schweiz
21. September
1987
20. Dezember
1987
Slowakei
28. Mai
1993 N
1. Januar
1993
Tschechische Republik
30. September
1993 N
1. Januar
1993
Ukraine
2. Oktober
1986
2. September
1987
Ungarn
11. September
1986
2. September
1987
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AS 1988 285; BBl 1986 III 182
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1 Übersetzung aus dem französischen und englischen Originaltext. Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
2 AS 1988 284
3 SR 0.814.32
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Stand am 12. April 2005