Glatt draußen….BGH-Urteil gegen Fußgänger.
Zu diesem Thema erreichte uns heute Vormittag eine aufschlußreiche Mail:
„Die Formel von den belebten und unentbehrlichen Fußgängerüberwegen kennzeichnet nicht nur die Voraussetzungen der Streupflicht , sondern auch deren Grenzen.“
So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20. Dezember 1990 hervorgehoben, daß innerhalb der geschlossenen Ortschaft die über die Fahrbahn führenden Fußgängerüberwege N U R dann zu bestreuen sind, wenn sie belebt und unentbehrlich sind“.
Humbug, würde frau und mann Nichtjurist spontan ausrufen. Ist aber letztinstanzliches verbraucherunfreundliches „deutsches Recht“ – gefährlich für Fußgänger in Wintern wie gerade jetzt.
Offenbar haben viele verletzte, gestürzte Bürger ergebnislos um ihr Recht gekämpft, dass dies bis hoch zum Bundesgerichtshof gelangt ist.
Zuvor hatten bereits diverse Oberlandesgerichte Regress-Ansprüche jeweiliger Verletzter abgewiesen. Die Zitate erscheinen dabei sprachlich wie inhaltlich mittelalterlich, aber so ist ja auch teilweise diese deutsche Obrigkeitsjustiz, findet FEMINISSIMA.
Ein besonders absurder Fall liegt FEMINISSIMA vor : der eigentlich abendfüllend eine HARALD-SCHMIDT-Show bestücken könnte.
Denn dieser Fall betrifft letztlich alle Fußgänger, die in einem Neubaugebiet wohnen und in die Stadt oder in den nächsten Supermarkt wollen, um sich irgendwie lebenstechnisch einzudecken.
Sie müssen dann leider ja zwangsläufig, merkwürdig genug, diese Fußgänger ! eine oder mehrere Straßen passieren, um in die Stadt, dem Bus-Stop, dem Laden oder sonstwohin zu kommen.
Und nun gibt es die heiße Diskussion, was ist eine entbehrliche Zubringerstraße? Nein, Zubringer – das ist doch klar, da fahren zubringende Autos…dafür wird gestreut…wenn diese Straße aber links und rechts keinen Bürgersteig hat, und sich nun – wie in unserem Fall geschehen – eine (und womöglich sogar mehrere) Fußgängerin aus ihrem Neubauviertel auf die Straße zu einem der größten Supermärkte und dem einzigen weit und breit, begab und dabei spontan und heftig auf den Hinterkopf knallte, weil die Ränder…(rechts und links) der Zubringerstraße NICHT gestreut waren (wir streuen nur für Autos..) – dann ist das halt ihr eigenes Pech.
Auf dieses BGH-Urteil, das dann wohl so eine Zubringerstraße als „entbehrlichen“ Passantenübergang einstuft, berufen sich nun inzwischen cool die Kommunalen Versicherungen (also die die Kommunen selbst absichern..), wenn so ein Mensch, mit Beinen und Füssen, anstelle von vier Rädern sich dreisterweise diesem Supermarkt bei Glätte nähern will.
Entsprechend erfolglos und mit genau nun diesem BGH-Urteil beglückt, versuchen seit dem auch eisglatten Januar 2002 eine Frau und ihr Mann in der hessischen Provinz, die eh gern glatt iss..einen Schadensersatz und ein Schmerzensgeld von der betreffenden Stadt Herborn zu erhalten.
Die verweist auf die Versicherung.
Die Versicherung auf das Urteil.
Und das war es dann.
Die Frau hatte wochenlang im Krankenhaus nach dem Sturz gelegen und schwere Kopfverletzungen davongetragen.
Mit diesem Urteil sind auch alle Fußgänger schlecht dran.
„Nichts lieber als hier juristisch zu streiten!“ meinte ein von FEMINISSIMA dazu befragter Anwalt:
„Denn dabei wurde die Pflicht der Kommunen außen vor gelassen, in jeder Straße, die KEINEN BÜRGERSTEIG hat, aber von „Passanten“ auf jeden Fall täglich frequentiert wird, wie hier die „Zuwegung“ zu besagtem Supermarkt – einen mindestens 30 bis 50 Zentimeter breiten Pfad (Fahrbandsaum) auch für die Fußgänger zu streuen, bei Glätte“.
Ohne Einschalten von Anwälten, gut, dafür sind sie ja denn wohl auch da, ist also in diesem Fall keinen Schritt…um im Bild zu bleiben…weiterzukommen.
Da der normale Bürger diese Finessen des „glattfreien Straßensaums“ bei nichtvorhandenem Bürgersteig NICHT kennt, kann die GVV, die Kommunal-Versicherung also weiterhin dreist die Bürger mit dem schnöden Hinweis auf das BGH-Urteil abspeisen.
Deutsches Unrecht-Recht.
Meint Feminissima.
Verbraucherfeindlich.
Und lässt mal eben Hasso, den Redaktionshund, das BGH-Urteil zerfetzen – Hasso, beiß zu!